1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und
zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur
Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen
ist.
3. Der Gastwirt (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem
Gast Schadensersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen
den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastwirt
ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei
der Übernachtung 10% des Übernachtungspreises, bei der Pensionsvereinbarung
(Zimmer mit Verpflegung) 30% des Pensionspreises.
5. a) Der Gastwirt (Vermieter) ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer/Wohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um
Ausfälle zu vermeiden.
5. b) Bis zur anderweitigen Vergebung des Zimmers hat der Gast für die Dauer des
Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu bezahlen.
6. An- und Abreisetag gelten als ein Tag.
7. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.